Glossar

Abrechnungsabschnitt
Abrechnungsabschnitte stellen rechnerische Abschnitte einer Baumaßnahme dar. Sie müssen nicht identisch mit den Bauabschnitten sein: Die Südallee wird in vier Bauabschnitten ausgebaut, es gibt jedoch nur drei Abrechnungsabschnitte. Diese erstrecken sich
  • von Friedrich-Ebert-Ring bis Johannes-Müller-Straße
  • von Johannes-Müller-Straße bis St.-Josef-Straße
  • rund um den St.-Josef-Platz
Warum die Stadt diese Abrechnungsabschnitte einführt, ist uns unbekannt.
Abrechnungseinheit
Eine Abrechnungseinheit (auch: Abrechnungsgebiet) ist ein (Teil eines) Gemeindegebiet(es), innerhalb dessen über eine Ausbaubeitragssatzung die räumliche Zugehörigkeit, die Höhe des Stadtanteils und das zugrundegelegte Beitragsmodell (Einmalbeiträge vs. wiederkehrende Beiträge) festgelegt wird. Eine Abrechnungseinheit kann das gesamte Gemeindegebiet umfassen oder Teil einer Gemeinde sein. Dies ist von der Struktur einer jeweiligen Gemeinde abhängig.  Diese Festsetzung hat der Koblenzer Stadtrat in seiner Sitzung vom 05. Mai 2022 für die insgesamt 34 Abrechnungseinheiten der Stadt beschlossen (siehe dazu die Beschlussvorlage und deren Anlage). Die dazugehörigen Ausbaubeitragssatzungen wurden in der Sitzung vom 17. November 2022 per Beschluss inkraft gesetzt. Die uns betreffende Abrechnungseinheit „Mitte/Süd“ erstreckt sich, grob umrissen, über das Dreieck Friedrich-Ebert-Ring, B9 und Rheinufer. Eine Abbildung findet sich in der Satzung, Seite 9.
Einmalbeiträge
Gemeinden können zur Deckung von Kosten für den Ausbau öffentlicher Einrichtungen von Grundstückseigentümern, die dadurch „in besonderem Maße“ einen Vorteil erlangen, einmalige Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erheben. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an dem besonderen Vorteil und ist damit grundstücksbezogen. (Quelle: Kommunalbrevier)
KAG
Kommunalabgabengesetz
Umlage
Ganz allgemein ist eine Umlage die Verteilung von Gemeinkosten anhand eines Verteilungsschlüssels auf verschiedene Kostenträger. Zu diesen Gemeinkosten gehören u.a. auch Kosten zum Ausbau von Straßen, wie im Falle der Südallee. Die Gemeinde legt in einer Satzung fest,
  • welche Maßnahmen (Erweiterung, Umbau, Erneuerung, Verbesserung) an welchen Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen, Fuß- und Radwege) beitragsfähig sind,
  • wie die Beiträge bemessen werden und
  • wie hoch der Gemeindeanteil – und damit auch der Bürgeranteil – ist.
Im Zuge der Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Beiträge genehmigt sich die Stadt Koblenz eine Reduzierung des Gemeindeanteils – und damit eine Erhöhung des Bürgeranteils – um 5%. Während die derzeit gültige Satzung den Bürgeranteil auf 60% der anfallenden beitragsfähigen Kosten setzt, legt die ab 01. Januar 2024 gültige Satzung der Stadt Koblenz zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit Mitte / Südstadt (vulgo Ausbaubeitragssatzung wkB Mitte/Süd) den Beitrag auf 65% fest. Mit der Einführung der wiederkehrenden Beiträge geht damit eine Erhöhung der Beteiligung der Bürger an Baumaßnahmen einher, jedoch verteilen sich diese Kosten aufgrund der großen Abrechnungsgebiete auf sehr viel mehr Beitragszahler, sodass die Gesamtbelastung in Einzelfall sinkt.
wiederkehrende Beiträge
Mit den wiederkehrenden Beiträgen (wkB) wird ein Teil der Investitionskosten für die grundhafte Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in einer Gemeinde erhoben. Im Unterschied zu den einmaligen Straßenbeiträgen (Einmalbeiträge) sind hier nicht nur die direkt von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zahlungspflichtig, sondern alle Grundstückseigentümer in einer Abrechnungseinheit. Ein wesentlicher Effekt bei der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen zum bisherigen Einmalbeitragssystem ist, dass der umlagefähige Teil der Investitionskosten auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichten Grundstücken verteilt wird, wodurch die Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer gesenkt wird (vgl. Verbandsgemeinde Landau Land). Die Einführung wiederkehrender Beiträge hat der Koblenzer Stadtrat in der Sitzung vom 17. November 2022 durch Inkraftsetzung der Ausbaubeitragssatzungen beschlossen. Für die Abrechnungseinheit Mitte/Süd, in der die Südallee gelegen ist, legt die Satzung den Einführungszeitpunkt auf den 01. Januar 2024 fest. Für die Südallee hat das immense Auswirkungen, denn die Abrechnungseinheit Mitte/Süd ist so geschnitten, dass rund 4000 Eigentümer der Abrechnungseinheit den rund 400 der Südallee gegenüberstehen (beide Zahlen von uns geschätzt).
zweckgebundene Spende
Bei einer zweckgebundenen Spende handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage, wie sie im §525 BGB definiert ist. Die Auflage besteht hier in der Zweckbindung der Spende. Wir machen hier von der Zweckbindung gemäß §525 BGB insofern Gebrauch, als dass der Zweck der Spende die Ablösung der der Stadt Koblenz bisher entstandenen Kosten hinsichtlich der Sanierung der Südallee zum alleinigen Zweck der Umstellung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge darstellt. Falls die Spendensumme nicht erreicht wird oder die Zustimmung des Stadtrates ausbleibt, wird der Zweck der Spende verfehlt und die Spende ist an die Spendenden zurückzuüberweisen.